Allgemeine Geschäftsbedingungen der
SferaTec Gebäudetechnik GmbH
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der SferaTec Gebäudetechnik GmbH
Stand: 05.08.2026
Teil A – Allgemeine Bestimmungen (gelten für alle Verträge)
A.1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Angebote, Lieferungen, Werk-, Montage-, Bau-, Wartungs- und sonstigen Leistungen der SferaTec Gebäudetechnik GmbH (nachfolgend „SferaTec“). Teil B gilt ergänzend für Kauf-/Lieferverträge, Teil C für Werk-, Montage- und Bauleistungen, Teil D für Wartungs- und Serviceverträge. Bei Widersprüchen gehen die besonderen Teile B–D dem Teil A vor; individuelle Vereinbarungen (insbesondere Zahlungspläne im Angebot) gehen diesen AGB stets vor.
(2) Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie – soweit dies jeweils ausdrücklich bestimmt ist oder gesetzlich zwingende Verbraucherrechte nicht entgegenstehen – gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB). Klauseln, die ausdrücklich nur für Unternehmer gelten, finden auf Verbraucher keine Anwendung; insoweit gilt das Gesetz.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, soweit SferaTec ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn SferaTec in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos leistet.
(4) Für Verträge, die über den eBay-Marktplatz geschlossen werden, gelten ergänzend die im jeweiligen eBay-Angebot hinterlegten Verkaufsbedingungen, Widerrufsbelehrungen und Datenschutzhinweise. Bei Widersprüchen gehen die im jeweiligen eBay-Angebot hinterlegten Bedingungen diesen AGB vor.
A.2 Vertragsschluss
(1) Angebote von SferaTec sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gegenüber Unternehmern kommt ein Vertrag durch Auftragsbestätigung in Textform, durch Beginn der Leistungsausführung oder durch Lieferung zustande; bei sofortiger Lieferung gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung. Gegenüber Verbrauchern kommt der Vertrag durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung von SferaTec zustande; der bloße Beginn der Leistungsausführung genügt insoweit nicht. Bei Vertragsschlüssen über den eBay-Marktplatz gelten für das Zustandekommen und den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergänzend die Bestimmungen der eBay-AGB; diese gehen insoweit dieser Ziff. A.2 Abs. 1 vor.
(2) Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Berechnungen und Kalkulationen bleiben Eigentum von SferaTec und dürfen Dritten nur mit Zustimmung zugänglich gemacht werden.
(3) Die Stornierung von Aufträgen durch den Kunden bedarf der Zustimmung von SferaTec in Textform; Ziff. C.10 (Kündigung von Werkverträgen) bleibt unberührt. Im Stornierungsfall kann SferaTec gegenüber Unternehmern die Kosten für bereits beschafftes oder bearbeitetes Material und geleistete Arbeit sowie entgangene Deckungsbeiträge in nachgewiesener Höhe berechnen. Gegenüber Verbrauchern werden die bis zum Zugang der Stornierung tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten berechnet. Gesetzliche Widerrufs- und Kündigungsrechte des Kunden – insbesondere das Widerrufsrecht von Verbrauchern (Anlage 1) und das freie Kündigungsrecht nach § 648 BGB – bleiben unberührt.
A.3 Zahlungsbedingungen, Verzug
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme ohne Abzug fällig. Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum wird Unternehmern 2 % Skonto gewährt, sofern alle fälligen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind. Skonto wird nicht auf Werk-/Bauleistungen (Teil C) und Wartungspauschalen (Teil D) gewährt, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
(2) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe: Verbraucher 5 Prozentpunkte, Unternehmer 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 BGB). Gegenüber Unternehmern besteht zudem Anspruch auf die Verzugspauschale von 40,00 € (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten; die Pauschale wird auf Rechtsverfolgungskosten angerechnet.
(3) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden ernsthaft in Frage stellen (z. B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ist SferaTec berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
A.4 Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Gegenüber Unternehmern kann der Kunde nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind. Zurückbehaltungsrechte stehen Unternehmern nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(2) Gegenüber Verbrauchern gelten für Aufrechnung und Zurückbehaltung die gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Gesetzliche Rechte des Kunden bei Mängeln, insbesondere aus § 320 BGB und § 641 Abs. 3 BGB, bleiben unberührt.
A.5 Haftung
(1) SferaTec haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang übernommener Garantien.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Begrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus übernommenen Garantien.
(3) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von SferaTec.
(4) SferaTec unterhält im branchenüblichen Umfang eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung.
A.6 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt und sonstige unvorhersehbare, von SferaTec nicht zu vertretende Hindernisse (z. B. Streik, Aussperrung, Pandemie, Naturkatastrophen, behördliche Eingriffe, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung trotz kongruenten Deckungsgeschäfts) verlängern Liefer- und Ausführungsfristen um die Dauer der Störung zuzüglich angemessener Anlaufzeit. SferaTec informiert den Kunden unverzüglich über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ende der Störung. Dauert die Störung länger als drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten; bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden erstattet.
A.7 Verbraucherstreitbeilegung, Datenschutz
(1) SferaTec ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).
(2) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die Datenschutzerklärung unter www.sferatec.de.
A.8 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz von SferaTec in Kürten, soweit nicht bei Werk-/Bauleistungen der Leistungsort maßgeblich ist.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand Köln. SferaTec bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bleibt der Schutz zwingender Bestimmungen des Aufenthaltsstaats unberührt (Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO).
A.9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung.
Teil B – Lieferungen und Verkauf von Waren
B.1 Preise, Verpackung
(1) Gegenüber Unternehmern gelten die am Tag der Auftragsbestätigung gültigen Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, ab Werk/Lager, ausschließlich Fracht und Verpackung.
(2) Gegenüber Verbrauchern werden alle Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer als Gesamtpreise angegeben. Zusätzlich anfallende Liefer-, Versand-, Verpackungs- und sonstige Nebenkosten werden dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung klar und gesondert ausgewiesen.
(3) Verpackungskosten betragen bei Aufträgen bis 300,00 € netto 4,00 €, bei Aufträgen über 300,00 € bis 1.250,00 € netto 5,00 €. Für Bestellungen unter 25,00 € netto gilt ein Mindermengenzuschlag von 5,00 €. Gegenüber Verbrauchern werden diese Beträge jeweils brutto ausgewiesen.
(4) Ab 1.250,00 € Netto-Warenwert liefert SferaTec innerhalb Deutschlands versand- und verpackungskostenfrei; ausgenommen sind Gefäße und Tanks, für die Fracht und Verpackung gesondert berechnet werden.
B.2 Preisanpassung (nur gegenüber Unternehmern)
Diese Regelung gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- (insbesondere Metallpreise) und Vertriebskosten für Lieferungen vorbehalten, die drei Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen. Kostensenkungen sind dabei nach denselben Maßstäben preismindernd zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 %, kann der Kunde hinsichtlich der betroffenen Lieferung vom Vertrag zurücktreten.
B.3 Lieferung, Gefahrübergang
(1) Gegenüber Unternehmern gilt: national EXW Kürten, international FCA Kürten (Incoterms 2020); der genaue benannte Ort ergibt sich aus dem Angebot. Die Gefahr geht mit Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über, auch bei frachtfreier Lieferung; Annahmeverzug steht der Übergabe gleich. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Sendung versichert.
(2) Beim Verbrauchsgüterkauf geht die Gefahr abweichend erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher über (§ 475 Abs. 2 BGB); die gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.
(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind, und können gesondert berechnet werden. Wählt SferaTec bei einer einheitlichen Bestellung gegenüber einem Verbraucher eine Teillieferung, entstehen dem Verbraucher hierdurch keine zusätzlichen Versandkosten.
B.4 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von SferaTec. Gegenüber Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt darüber hinaus bis zur Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
(2) Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) sind SferaTec unverzüglich in Textform anzuzeigen.
(3) Unternehmer dürfen die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern und verarbeiten; sie treten bereits jetzt alle hieraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags sicherungshalber an SferaTec ab; SferaTec nimmt die Abtretung an. Verarbeitung erfolgt für SferaTec; bei Verbindung/Vermischung erwirbt SferaTec Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist SferaTec nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
(5) SferaTec gibt Sicherheiten auf Verlangen frei, soweit ihr realisierbarer Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
B.5 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (nur gegenüber Unternehmern)
Für Unternehmer gilt § 377 HGB: Die Ware ist unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen; offene Mängel sind unverzüglich, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform unter Angabe der Beanstandungsgründe zu rügen.
B.6 Mängelrechte beim Kauf, Verjährung
(1) Gegenüber Unternehmern leistet SferaTec bei Mängeln nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde mindern oder – bei nicht unerheblichen Mängeln – zurücktreten. Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 478 BGB bleiben im gesetzlichen Umfang unberührt.
(2) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelrechte (insbesondere Wahlrecht des Verbrauchers bei der Nacherfüllung) uneingeschränkt.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt gegenüber Unternehmern 12 Monate ab Ablieferung. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche nach A.5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, Ansprüche bei arglistigem Verschweigen sowie die Fälle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke sowie Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben) und des § 445b BGB (Lieferantenregress) – insoweit gelten die gesetzlichen Fristen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(4) Keine Mängelansprüche bestehen bei Schäden durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sowie Nichtbeachtung von Normen und Herstellervorgaben, sofern der Mangel nicht von SferaTec zu vertreten ist.
(5) Bei Ausdehnungsgefäßen kann eine unterlassene, nach Herstellervorgaben oder anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN EN 12828) erforderliche Wartung Mängelansprüche ausschließen oder mindern, soweit SferaTec nachweist, dass der geltend gemachte Mangel hierauf beruht.
B.7 Freiwillige Rücknahme
(1) Diese Regelung gilt ausschließlich für freiwillige Rücknahmen außerhalb gesetzlicher Rechte. Rücksendungen werden nur nach vorheriger Zustimmung angenommen. Die Gutschrift erfolgt abzüglich angemessener, im Einzelfall bemessener Bearbeitungskosten. Sonderanfertigungen sind von der freiwilligen Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen.
(2) Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt, insbesondere Mängelrechte und das Widerrufsrecht von Verbrauchern nach Anlage 1. Ob bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind, ein Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, richtet sich allein nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Teil C – Werk-, Montage- und Bauleistungen (SHK)
C.1 Geltung, Vertragsgrundlagen
(1) Dieser Teil C gilt für Planung, Errichtung, Umbau, Instandsetzung und Modernisierung haustechnischer Anlagen (Heizung, Sanitär, Klima, Lüftung, Kälte, regenerative Energien) einschließlich der Übernahme gebäudetechnischer Gesamtmaßnahmen als Generalübernehmerin.
(2) Die eigene Leistung von SferaTec besteht in Kalkulation, Vergabe, Koordination sowie der Abnahme der Nachunternehmerleistungen im Innenverhältnis; die Abnahme der Gesamtleistung durch den Kunden richtet sich nach Ziff. C.6. Zulassungspflichtige handwerkliche Leistungen im Sinne der Handwerksordnung werden vollständig durch fachlich qualifizierte, in die Handwerksrolle eingetragene Nachunternehmer erbracht (Ziff. C.9). Eine eigene Bauausführung durch SferaTec findet nicht statt.
(3) Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird die VOB/B in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung als Ganzes Vertragsbestandteil, einschließlich VOB/C. Der Text der VOB/B wird auf Anforderung kostenlos übersandt. Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Teils C treffen für das Verhältnis zu Unternehmern keine von der VOB/B abweichenden Regelungen, sondern verweisen auf diese; ergänzend gelten das Angebot/die Auftragsbestätigung und das BGB. Bei Widersprüchen gilt die Rangfolge: 1. Angebot/Auftragsbestätigung, 2. VOB/B und VOB/C, 3. diese AGB, 4. BGB.
(4) Ist der Kunde Verbraucher, gilt das Werkvertragsrecht des BGB; die VOB/B findet keine Anwendung. Zwingende Verbraucherrechte (u. a. §§ 650i ff. BGB beim Verbraucherbauvertrag, Widerrufsrechte nach Anlage 1) bleiben unberührt.
C.2 Leistungsumfang
(1) Art und Umfang der Leistung ergeben sich abschließend aus dem Angebot/der Auftragsbestätigung nebst Leistungsverzeichnis. Angebotsgrundlage sind die vom Kunden übergebenen Unterlagen und Angaben (Bestandspläne, Anlagendaten); für deren Richtigkeit und Vollständigkeit ist der Kunde verantwortlich.
(2) Nicht zum Leistungsumfang gehören – sofern nicht ausdrücklich angeboten – insbesondere: Gerüst-, Stemm-, Maurer-, Maler-, Elektro- und Fliesenarbeiten, Schadstoffbeseitigung (z. B. Asbest), Entsorgung von Altanlagen über das angebotene Maß hinaus, behördliche Genehmigungen sowie das Aufmaß verdeckter Bestandsleitungen.
C.3 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde sorgt rechtzeitig und unentgeltlich für: freien Zugang zum Leistungsort, erforderliche Vorleistungen Dritter, Baustrom und Bauwasser, Angaben zur Lage verdeckter Leitungen sowie – soweit erforderlich – Genehmigungen und Zustimmungen (z. B. von Eigentümern/WEG).
(2) Verzögert sich die Ausführung durch fehlende Mitwirkung, unterbrochene Vorgewerke oder sonstige vom Kunden zu vertretende Umstände, verlängern sich die Fristen angemessen; nachgewiesene Mehrkosten (z. B. zusätzliche Anfahrten, Stillstandszeiten) kann SferaTec zusätzlich berechnen. Gegenüber Unternehmern gilt § 6 VOB/B, gegenüber Verbrauchern § 642 BGB.
C.4 Leistungsänderungen, Nachträge
(1) Gegenüber Unternehmern richten sich Änderungs- und Zusatzwünsche des Kunden bei wirksam vereinbarter VOB/B nach §§ 1 und 2 VOB/B.
(2) Bei Bauverträgen im Sinne der §§ 650a ff. BGB gelten ergänzend die §§ 650b und 650c BGB.
(3) Bei sonstigen Werkverträgen bedürfen Änderungen und Zusatzleistungen einer Vereinbarung der Parteien; die Vergütung richtet sich nach den vereinbarten Preisen, hilfsweise nach der üblichen Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB.
(4) Zusatzleistungen, die bei Angebotserstellung nicht erkennbar waren (insbesondere verdeckte Mängel des Bestands, nicht angezeigte Leitungsführungen), werden nach vorheriger Anzeige gesondert vergütet – nach den im jeweiligen Angebot vereinbarten Einheitspreisen und Sätzen; fehlt eine Vereinbarung, gilt die übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB).
C.5 Vergütung, Abschlagszahlungen, Schlussrechnung
(1) Zahlungspläne werden vorrangig individuell im Angebot vereinbart.
(2) Fehlt eine individuelle Regelung, richten sich Abschlags- und Schlusszahlungen gegenüber Unternehmern nach § 16 VOB/B. Gegenüber Verbrauchern kann SferaTec Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten und nachgewiesenen Leistungen verlangen (§ 632a BGB); Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen, die Schlusszahlung nach Abnahme und Zugang der Schlussrechnung innerhalb von 30 Tagen fällig.
(3) Stundenlohnarbeiten werden anhand von Stundenzetteln abgerechnet. Gegenüber Unternehmern gilt § 15 VOB/B; gegenüber Verbrauchern werden die tatsächlich angefallenen Stunden nach Nachweis vergütet.
C.6 Abnahme
(1) Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß fertiggestellt ist; wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Auf Verlangen einer Partei findet eine förmliche Abnahme mit gemeinsamem Protokoll statt.
(2) Gegenüber Unternehmern richtet sich die Abnahme – einschließlich der Wirkungen der Ingebrauchnahme und des Fristablaufs – nach § 12 VOB/B.
(3) Gegenüber Verbrauchern gilt § 640 BGB. Die Abnahme gilt danach als erfolgt, wenn SferaTec nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Verbraucher die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert; diese Wirkung tritt nur ein, wenn SferaTec den Verbraucher mit der Aufforderung in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Mängelangabe verweigerten Abnahme hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2 BGB).
(4) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über. Bis zur Abnahme trägt SferaTec die Gefahr, außer bei vom Kunden zu vertretender Beschädigung; gegenüber Unternehmern gilt § 7 VOB/B.
C.7 Mängelrechte, Verjährung
(1) Bei Mängeln kann SferaTec zunächst nacherfüllen (Beseitigung des Mangels). Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen bzw. – gegenüber Unternehmern – die Rechte nach § 13 VOB/B zu (Minderung, Selbstvornahme, Kündigung, Schadensersatz). Ist die VOB/B wirksam vereinbart, gehen deren Regelungen, insbesondere § 13 Abs. 7 VOB/B, den Bestimmungen der Ziff. A.5 vor; im Übrigen gilt A.5.
(2) Verjährung gegenüber Unternehmern: Es gilt § 13 Abs. 4 VOB/B (regelmäßig 4 Jahre für Bauwerksleistungen, 2 Jahre für sonstige Werkleistungen sowie für feuerberührte und abgasdämmende Teile), jeweils ab Abnahme.
(3) Verjährung gegenüber Verbrauchern: gesetzliche Fristen (§ 634a BGB) – 5 Jahre bei Bauwerken, 2 Jahre bei Arbeiten ohne Bauwerksqualität.
(4) Keine Mängelansprüche bestehen für Schäden infolge unsachgemäßer Nutzung, unterlassener Wartung entgegen Herstellervorgaben/anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN EN 12828), Eingriffen Dritter, ungeeigneter Betriebsmittel oder Wasserbeschaffenheit entgegen VDI 2035, sofern der Mangel nicht von SferaTec zu vertreten ist.
C.8 Sicherheiten
Gegenüber Unternehmern gilt für Sicherheitsleistungen § 17 VOB/B. SferaTec kann für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich Nebenforderungen zudem Sicherheit nach § 650f BGB (Bauhandwerkersicherung) verlangen, soweit dessen gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Nach § 650f Abs. 6 BGB besteht dieses Recht insbesondere nicht bei Verbraucherbauverträgen (§ 650i BGB), bei Bauträgerverträgen (§ 650u BGB) sowie dann, wenn der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist. Abweichende Sicherheitsabreden können individuell im Angebot getroffen werden.
C.9 Nachunternehmer
(1) Zulassungspflichtige handwerkliche Leistungen lässt SferaTec ausschließlich durch sorgfältig ausgewählte, fachlich qualifizierte und in die Handwerksrolle eingetragene Nachunternehmer ausführen. Auch im Übrigen ist SferaTec berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch geeignete Nachunternehmer erbringen zu lassen. Die vertragliche Verantwortung von SferaTec gegenüber dem Kunden bleibt unberührt.
(2) Eigenes Personal von SferaTec wird im Rahmen dieser Leistungen zuarbeitend eingesetzt, insbesondere für Materialdisposition, Aufmaß, Vorbereitung und Dokumentation.
(3) Ist im Vertragsverhältnis zum Kunden die VOB/B vereinbart, benennt SferaTec dem Kunden die eingesetzten Nachunternehmer sowie deren Nachunternehmer unaufgefordert spätestens bis zum Beginn ihrer Leistung mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten und legt auf Verlangen Erklärungen und Nachweise zu deren Eignung vor (§ 4 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B).
(4) Gegenüber Verbrauchern benennt SferaTec die für zulassungspflichtige Leistungen eingesetzten Nachunternehmer spätestens bis zum Beginn ihrer Leistung mit Namen und Kontaktdaten.
(5) Im Übrigen legt SferaTec dem Kunden auf dessen berechtigtes Verlangen Angaben und geeignete Nachweise zur Eignung der für zulassungspflichtige Leistungen eingesetzten Nachunternehmer vor. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Auskunftsrechte des Kunden bleiben unberührt.
(6) Bei der Weitervergabe von Bauleistungen vereinbart SferaTec die VOB/B und die VOB/C auch in den Verträgen mit ihren Nachunternehmern, soweit im Vertragsverhältnis zum Kunden die VOB/B vereinbart ist (§ 4 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B). Für Liefer-, Planungs-, Dokumentations- und Beratungsleistungen gilt dies nicht.
C.10 Kündigung
(1) Das Recht des Kunden zur freien Kündigung bleibt unberührt; es richtet sich gegenüber Unternehmern nach § 8 VOB/B, gegenüber Verbrauchern nach § 648 BGB. Im Fall der freien Kündigung durch einen Verbraucher stehen SferaTec die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu; es wird vermutet, dass SferaTec 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung zustehen (§ 648 Satz 3 BGB). Der Nachweis geringerer bzw. höherer Ansprüche bleibt vorbehalten.
(2) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (gegenüber Unternehmern § 8 Abs. 2 ff., § 9 VOB/B; gegenüber Verbrauchern § 648a BGB) bleibt unberührt.
C.11 Verbraucherbauvertrag, Widerrufsrecht
(1) Handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB – Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen), gelten ergänzend die §§ 650i–650n BGB (u. a. Baubeschreibung, Vertragsunterlagen, Angabe zur Fertigstellung, Begrenzung von Abschlagszahlungen auf 90 %, Sicherheit zugunsten des Verbrauchers nach § 650m BGB). Das Widerrufsrecht nach § 650l BGB besteht unabhängig davon, wo der Vertrag geschlossen wurde; die Belehrung erfolgt nach Maßgabe der Anlage 1c. Kein Widerrufsrecht besteht, wenn der Vertrag notariell beurkundet wurde.
(2) Bei sonstigen Werkverträgen mit Verbrauchern, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden, besteht das Widerrufsrecht nach Maßgabe der Anlage 1b (Widerrufsbelehrung für Werk- und Dienstleistungen). Kein Widerrufsrecht besteht, wenn der Verbraucher bei dringenden Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten den Besuch ausdrücklich angefordert hat (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB); dies gilt nur für die konkret angeforderten Arbeiten, nicht für darüber hinausgehende Leistungen oder zusätzlich gelieferte Waren.
(3) Soll die Leistung auf Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, verwendet SferaTec hierfür die Erklärung nach Anlage 2. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen wird diese Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger eingeholt.
Teil D – Wartungs- und Serviceleistungen
D.1 Gegenstand
(1) Wartungsverträge umfassen die regelmäßige Inspektion und Wartung der im Vertrag bezeichneten Anlagen nach Herstellervorgaben und anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN EN 12828, VDI-Richtlinien). Umfang und Intervalle ergeben sich aus dem jeweiligen Wartungsvertrag/Leistungsschein.
(2) Die Wartung begründet keine Einstandspflicht für den störungsfreien Betrieb der Anlage; SferaTec schuldet die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Wartungsleistungen.
(3) Zulassungspflichtige handwerkliche Leistungen im Rahmen der Wartung werden nach Maßgabe von Ziff. C.9 durch in die Handwerksrolle eingetragene Nachunternehmer erbracht. Nicht zulassungspflichtige Inspektions-, Kontroll- und Dokumentationsleistungen kann SferaTec mit eigenem Personal erbringen. Im Wartungsprotokoll wird ausgewiesen, welche Leistungen von SferaTec und welche vom Nachunternehmer erbracht wurden.
D.2 Zusatzleistungen
Ersatzteile, Verschleiß- und Verbrauchsmaterial sowie Reparaturen und Störungseinsätze außerhalb des vereinbarten Wartungsumfangs werden gesondert berechnet; die Vergütung wird im jeweiligen Wartungsvertrag bzw. Einzelauftrag vereinbart, hilfsweise gilt die übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB). Erkennt SferaTec bei der Wartung Reparaturbedarf, wird der Kunde informiert; Reparaturen erfolgen nur nach Beauftragung, außer bei Gefahr im Verzug zur Abwehr unmittelbar drohender Schäden (Notmaßnahmen gegen Aufwandsersatz).
D.3 Laufzeit und Kündigung
(1) Gegenüber Unternehmern: Der Wartungsvertrag läuft ein Jahr ab Vertragsbeginn und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.
(2) Gegenüber Verbrauchern: Der Wartungsvertrag läuft zunächst für die vereinbarte Erstlaufzeit, höchstens jedoch ein Jahr. Der Verbraucher kann ihn mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Erstlaufzeit in Textform kündigen. Wird nicht gekündigt, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit; er kann dann vom Verbraucher jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden (§ 309 Nr. 9 BGB).
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bei Veräußerung des Objekts kann der Kunde den Vertrag mit dreimonatiger Frist außerordentlich kündigen, sofern der Erwerber nicht eintritt.
D.4 Vergütung, Preisanpassung
(1) Die Wartungspauschale ist – sofern nicht anders vereinbart – jährlich im Voraus fällig, zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung.
(2) SferaTec ist berechtigt, die Wartungspauschale mit Wirkung zum Beginn eines neuen Vertragsjahres anzupassen, soweit sich die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten verändern. Maßgeblich sind ausschließlich Veränderungen der tariflichen oder branchenüblichen Lohnkosten, der Kosten für Ersatz- und Verbrauchsmaterialien, der Energie- und Fahrtkosten sowie der Kosten gesetzlich oder normativ vorgeschriebener Prüfungen und Dokumentationen.
(3) Eine Erhöhung ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sich die vorgenannten Kosten seit der letzten Preisfestsetzung erhöht haben. Kostensenkungen sind nach denselben Maßstäben und im gleichen Umfang preismindernd zu berücksichtigen. SferaTec teilt dem Kunden die Anpassung, ihre Gründe und ihre Berechnung mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mit.
(4) Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % gegenüber der bisherigen Pauschale, kann der Kunde den Wartungsvertrag bis zum Wirksamwerden der Anpassung in Textform kündigen; hierauf wird SferaTec in der Anpassungsmitteilung gesondert hinweisen.
D.5 Terminabstimmung, Zutritt
Wartungstermine werden rechtzeitig angekündigt bzw. abgestimmt. Der Kunde gewährleistet zum vereinbarten Termin Zutritt zur Anlage und deren Zugänglichkeit. Vergeblich angefahrene Termine, die der Kunde zu vertreten hat, können nach nachgewiesenem Aufwand berechnet werden, sofern der Kunde nicht mindestens 24 Stunden vorher abgesagt hat. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
D.6 Mängelrechte, Verjährung
Für Mängel der Wartungsleistung gelten die gesetzlichen Regelungen; A.5 (Haftung) bleibt unberührt. Ansprüche wegen Mängeln der Wartungsleistung verjähren gegenüber Unternehmern in 12 Monaten, gegenüber Verbrauchern in den gesetzlichen Fristen; ausgenommen sind Schadensersatzansprüche nach A.5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie Ansprüche bei arglistigem Verschweigen – insoweit gelten stets die gesetzlichen Fristen.
Anlage 1 – Widerrufsbelehrungen für Verbraucher
Anlage 1a – Widerrufsbelehrung für Warenlieferungen (Online-/Versandhandel, inkl. eBay-Shop)
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen eines Monats ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt einen Monat ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (SferaTec Gebäudetechnik GmbH, Cliev 16, 51515 Kürten, Deutschland, Telefon: +49 2207 84 64 491, E-Mail: info@sferatec.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Bei Käufen über unseren eBay-Shop können Sie Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ebay.de/help/account/regulatory/eu-right-of-withdrawal?id=5835 ausüben.
Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger, zum Beispiel durch eine E-Mail, unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Sie können dafür auch das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Wir tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn die Rücksendung innerhalb Deutschlands erfolgt. Bei Rücksendungen aus dem Ausland tragen Sie die unmittelbaren Kosten der Rücksendung.
Abweichend hiervon tragen Sie die unmittelbaren Kosten der Rücksendung bei Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesandt werden können (Sperr-/Speditionsgut, z. B. Tanks, Ausdehnungsgefäße); diese Kosten werden auf voraussichtlich 80,00 € geschätzt. Diese Ausnahme gilt nicht für Käufe über unseren eBay-Shop; dort werden ausschließlich Waren angeboten, die auf dem normalen Postweg versendet werden können.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Anlage 1b – Widerrufsbelehrung für Werk- und Dienstleistungen (außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge)
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (SferaTec Gebäudetechnik GmbH, Cliev 16, 51515 Kürten, Telefon: +49 2207 84 64 491, E-Mail: info@sferatec.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab Zugang Ihres Widerrufs zurückzuzahlen.
Vorzeitiger Leistungsbeginn
Haben Sie verlangt, dass die Leistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen entspricht. Das Widerrufsrecht erlischt bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung, wenn Sie zuvor ausdrücklich zugestimmt und Ihre Kenntnis vom Erlöschen bestätigt haben (§ 356 Abs. 4 BGB).
Anlage 1c – Widerrufsbelehrung für Verbraucherbauverträge (§ 650l BGB)
Diese Belehrung gilt für Verträge über den Bau eines neuen Gebäudes oder über erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude, die mit einem Verbraucher geschlossen werden, unabhängig vom Ort des Vertragsschlusses. Bei notarieller Beurkundung des Vertrags besteht kein Widerrufsrecht.
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor wir Sie entsprechend den gesetzlichen Anforderungen über Ihr Widerrufsrecht unterrichtet haben. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und vierzehn Tage nach dem Vertragsschluss.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (SferaTec Gebäudetechnik GmbH, Cliev 16, 51515 Kürten, Telefon: +49 2207 84 64 491, E-Mail: info@sferatec.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben wir auf Ihr Verlangen bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung begonnen, so schulden Sie uns Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen (§ 357d BGB). Der Wertersatz bemisst sich nach der vereinbarten Vergütung; ist die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig hoch, nach dem Marktwert der erbrachten Leistung.
Muster-Widerrufsformular (gilt für Anlage 1a, 1b und 1c)
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
– An SferaTec Gebäudetechnik GmbH, Cliev 16, 51515 Kürten, Deutschland, E-Mail: info@sferatec.de
– Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
– Bestellt am (*)/erhalten am (*)
– Name des/der Verbraucher(s)
– Anschrift des/der Verbraucher(s)
– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
– Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
Anlage 2 – Erklärung zum vorzeitigen Leistungsbeginn
(Vom Verbraucher zu unterzeichnen, wenn die Leistung auf seinen Wunsch bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen soll. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger einzuholen.)
Auftrag / Angebotsnummer: ______________________ Datum: ______________
Ich verlange ausdrücklich, dass die SferaTec Gebäudetechnik GmbH vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der beauftragten Leistung beginnt.
Mir ist bekannt, dass ich im Fall eines Widerrufs Wertersatz für die bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen schulde.
Mir ist ferner bekannt, dass mein Widerrufsrecht bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung erlischt, wenn ich zuvor ausdrücklich zugestimmt habe, dass SferaTec vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, und ich meine Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts bestätigt habe (§ 356 Abs. 4 BGB).
_______________________________________
Name, Anschrift und Unterschrift des Verbrauchers